Die unter E. 9.2.8 festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für den nach dem Ersturteil begangenen Delikte (E. 9.2.13) sind nun zu addieren (255 Tage + 810 Tage). Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 1/2 Monaten bzw. 1065 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland 13. November 2019.