Hinzu kommt das nicht unproblematische Verhalten in der Haft und dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Alles in allem wirken sich die Täterkomponenten markant straferhöhend, d.h. im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, so dass für die nach dem 13. November 2019 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten bzw. 810 Tagen resultiert. 9.2.14 Addition Die unter E. 9.2.8 festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für den nach dem Ersturteil begangenen Delikte (E. 9.2.13) sind nun zu addieren (255 Tage + 810 Tage).