Delinquenz (vgl. S. 3 der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung des abgekürzten Verfahrens vom 13. November 2019 [PEN 19 849]) – unmittelbar danach bzw. liess er sich von der Verurteilung nicht ansatzweise beeindrucken, sondern delinquierte nahtlos weiter. Diese einschlägige Vorstrafe bzw. die erneute Delinquenz auf gleichem Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und entsprechend ist diese Vorstrafe markant straferhöhend zu berücksichtigen. Im Weiteren beging der Beschuldigte einen Teil der Delikte während des neuen laufenden Verfahrens (die Eröffnungsverfügung datiert vom 2. Dezember