der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Der Beschuldigte beging diese Taten trotz der am 13. November 2019 erfolgten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen – und dies trotz expliziter Kenntnisnahme der Konsequenzen bei weiterführender Delinquenz (vgl. S. 3 der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung des abgekürzten Verfahrens vom 13. November 2019 [PEN 19 849]) – unmittelbar danach bzw. liess er sich von der Verurteilung nicht ansatzweise beeindrucken, sondern delinquierte nahtlos weiter.