diese nicht wesentliche Einschränkung im Rahmen von Art. 47 StGB marginal berücksichtigt werden im Umfang von rund drei Monaten. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von insgesamt 21 Monaten Freiheitsstrafe. Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1217 ff.; S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.