In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Namentlich ergibt sich aufgrund des nach- vollziehbar-schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Oktober 2020 von Dr. med. AN.________ (pag. 913 ff.), dass der Beschuldigte nicht wesentlich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (pag. 993). Dem Beschuldigten kann ohne Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB diese nicht wesentliche Einschränkung im Rahmen von Art.