Entsprechend werden insgesamt 80 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert. 9.2.13 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine vorläufige Strafe von 725 Tagen bzw. rund 24 Monaten Freiheitsstrafe. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten.