Weil der Verlust des Sicherheitsgefühls bei Einbrüchen in Innenräumlichkeiten von Privatwohnungen/Privathäusern im Vergleich zu Aussen- und Geschäftsräumlichkeiten deutlich ausgeprägter ist, rechtfertigt es sich, für die beiden Fälle, in denen der Beschuldigte in ein Einfamilienhaus und in einen Keller eines Einfamilienhauses eindrang, eine Freiheitsstrafe von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen. Leichter wiegt das Verschulden hingegen beim unberechtigten Betreten der Aussen- und Geschäftsbereiche. Hierfür erscheint eine tiefere Strafe von jeweils 20 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.