23 liktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Weil der Verlust des Sicherheitsgefühls bei Einbrüchen in Innenräumlichkeiten von Privatwohnungen/Privathäusern im Vergleich zu Aussen- und Geschäftsräumlichkeiten deutlich ausgeprägter ist, rechtfertigt es sich, für die beiden Fälle, in denen der Beschuldigte in ein Einfamilienhaus und in einen Keller eines Einfamilienhauses eindrang, eine Freiheitsstrafe von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen.