3.13. des erstinstanzlichen Urteils) insgesamt sechs Hausfriedensbrüche, wobei er einmal den Balkon eines Ateliers, einmal den Keller eines Einfamilienhauses, einmal ein Einfamilienhaus, einmal Büroräumlichkeiten, einmal ein umfriedetes Grundstück eines Einfamilienhauses sowie einmal einen Fahrradkeller eines Velogeschäfts unberechtigterweise betrat. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 9.2.4 oben verwiesen werden. Die Hausfriedensbrüche weisen wiederum einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Es handelte sich dabei um notwendige Begleiterscheinungen der (übrigen) de-