3.7.-3.9. des erstinstanzlichen Urteils), am 25./26. November 2019 (Ziff. 3.10. des erstinstanzlichen Urteils), am 26. November 2019 (Ziff. 3.11. des erstinstanzlichen Urteils) sowie am 4. Dezember 2019 (Ziff. 3.13. des erstinstanzlichen Urteils) insgesamt sechs Hausfriedensbrüche, wobei er einmal den Balkon eines Ateliers, einmal den Keller eines Einfamilienhauses, einmal ein Einfamilienhaus, einmal Büroräumlichkeiten, einmal ein umfriedetes Grundstück eines Einfamilienhauses sowie einmal einen Fahrradkeller eines Velogeschäfts unberechtigterweise betrat.