Weil die Sachbeschädigungen – wie einleitend bemerkt – Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen und folglich eng mit diesem zusammenhängen, wird die Sachbeschädigung im Rahmen der Asperation mit einem Faktor 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin insgesamt 45 Tage Freiheitsstrafe (30 Tage x 1/2 [Asperationsfaktor] x 3 [Sachbeschädigungen]) zur Einsatzstrafe asperiert. 9.2.12 Asperation für die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte beging am 21. November 2019 (Ziff. 3.7.-3.9. des erstinstanzlichen Urteils), am 25./26. November 2019 (Ziff.