Indessen erscheinen die von der Vorinstanz angenommenen 20 Tage Freiheitsstrafe pro Delikt auch hier als zu milde, angesichts der Tatsache, dass die VBRS-Richtlinien bei einem Schaden von knapp über CHF 300.00 bereits 15 Strafeinheiten vorsehen. Vielmehr erscheint hier eine Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Weil die Sachbeschädigungen – wie einleitend bemerkt – Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen und folglich eng mit diesem zusammenhängen, wird die Sachbeschädigung im Rahmen der Asperation mit einem Faktor 1/2 berücksichtigt.