Erst dadurch konnte der Diebstahl – teilweise jedenfalls – überhaupt verübt werden. Der Beschuldigte richtete auch hier keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der für den angedachten Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. Das Verschulden ist daher für jede einzelne Sachbeschädigung als leicht zu qualifizieren. Indessen erscheinen die von der Vorinstanz angenommenen 20 Tage Freiheitsstrafe pro Delikt auch hier als zu milde, angesichts der Tatsache, dass die VBRS-Richtlinien bei einem Schaden von knapp über CHF 300.00 bereits 15 Strafeinheiten vorsehen.