Gemäss den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen beschädigte der Beschuldigte zwecks gewerbsmässigen Diebstahls eine Tür, diverse Büromöbel, eine Türverriegelung sowie eine Druckplatte der Alarmanlage. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. 9.2.3 oben verwiesen werden. Auch in diesen Fällen stellen die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Erst dadurch konnte der Diebstahl – teilweise jedenfalls – überhaupt verübt werden.