2.7. des erstinstanzlichen Urteils) und am 14. Dezember 2019 (Ziff. 2.9. des erstinstanzlichen Urteils) drei Sachbeschädigungen, jeweils zum Nachteil eines Vereins, einer Privatperson sowie eines Unternehmens, dies im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als ca. CHF 2'600.00 (unbekannter Deliktsbetrag, aber mehr als CHF 300.00 + CHF 1'500.00 + CHF 800.00). Gemäss den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen beschädigte der Beschuldigte zwecks gewerbsmässigen Diebstahls eine Tür, diverse Büromöbel, eine Türverriegelung sowie eine Druckplatte der Alarmanlage.