Einfamilienhäuser ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie inhärent. Auch wenn einerseits nichts darauf hindeutet, dass die Delikte von langer Hand vorbereitet worden wären, so ist andererseits gleichwohl festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechendes Einbruchwerkzeug mit sich geführt hat. Alles in allem ist das objektive Tatverschulden in Anbetracht des grossen Strafrahmens dennoch als leicht einzu-