Hinzu kommt der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 27./28. August 2019 bis zum 14. Dezember 2019 (Ziff. 1.1.-1.21. des erstinstanzlichen Urteils), weil für die Bestimmung des Begehungsdatums auf den Zeitpunkt der letzten Einzeltat, also auf den 14. Dezember 2019 abzustellen ist (vgl. E. 7.3 oben sowie BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). 9.2.10 Einsatzstrafe (objektive Tatkomponenten) Das schwerste Delikt ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfach, teilweise als Versuch begangen.