Unabhängige Gesamtstrafe für die mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte nach dem 13. November 2019 In einem weiteren Schritt ist die Strafe für die mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 13. November 2019 begangen wurden, festzulegen. Als solche sind vorliegend die Sachbeschädigungen vom 25./26. November 2019 (Ziff. 2.1. des erstinstanzlichen Urteils), vom 21. November 2019 (Ziff. 2.7. des erstinstanzlichen Urteils) und vom 14. Dezember 2019 (Ziff. 2.9. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Hausfriedensbrüche vom 21. November 2019 (Ziff.