6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3]). Alles in allem wirken sich die Täterkomponenten nicht unwesentlich, d.h. im Umfang von 45 Tagen, straferhöhend aus, so dass für die vor dem 13. November 2019 begangenen Delikte eine Zusatzstrafe von 255 Tagen resultiert. 9.2.9 Unabhängige Gesamtstrafe für die mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte nach dem 13. November 2019 In einem weiteren Schritt ist die Strafe für die mit Freiheitsstrafe zu ahnenden Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 13. November 2019 begangen wurden, festzulegen.