21 Auch die von der Vorinstanz ausgemachte Einsicht und Reue ist ganz deutlich zu relativieren; es ist doch viel eher von einem blossen «Lippenbekenntnis» auszugehen. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich (die Rechtsprechung betont wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist [vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3]).