diese nicht wesentliche Einschränkung im Rahmen von Art. 47 StGB marginal berücksichtigt werden im Umfang von 35 Tagen. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von gesamthaft 210 Tagen. Bezüglich Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1217 ff.; S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings liegen nun bei den als teilweise retrospektive Konkurrenz zu sanktionierenden Taten keine Vorstrafen vor. Hingegen beging der Beschuldigte all diese Delikte während laufenden Verfahrens (in Bezug auf PEN 19 849).