Diese ist wiederum zu 2/3, d.h. im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen. 9.2.8 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine Asperation im Umfang von rechnerisch 245 Tagen zu der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten.