6. des erstinstanzlichen Urteils). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche hierfür 25 bis 60 Strafeinheiten vorsehen und der Tatsache, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen ist, erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist wiederum zu 2/3, d.h. im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen.