9.2.7 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AIG (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte missachtete am 22. Oktober 2019 die Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern, wonach es ihm untersagt war, bis auf Weiteres das Gebiet der Innenstadt Bern zu betreten, wovon er Kenntnis hatte (Ziff. 6. des erstinstanzlichen Urteils).