In Anbetracht der VBRS-Richtlinien erscheinen aber die von der Vorinstanz angenommenen 15 Tage als zu milde, zumal der Beschuldigte das Messer nicht nur besass und trug, sondern auch hervornahm, wobei dies im Rahmen der Strafzumessung beim Raufhandel nicht essentiell ins Gewicht fiel. Mit Blick auf die konkreten Umstände (Besitz und Tragen, Klingenlänge und Einsatz) erachtet die Kammer eine Strafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, welche im Umfang von rund 2/3, ausmachend 15 Tage, asperierend berücksichtigt wird. 9.2.7 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AIG (objektive Tatkomponenten)