9.2.6 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das WG (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte besass ein Schmetterlingsmesser und trug es am 25. August 2019 auf sich, ohne im Besitze der entsprechenden kantonalen Ausnahmebewilligung für den Erwerb und das Tragen zu sein (Ziff. 5. des erstinstanzlichen Urteils). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der eine verbotene Waffe, wie beispielsweise ein Messer, besitzt, 10 Strafeinheiten bzw. wer eine solche Waffe trägt, 15 Strafeinheiten vor (S. 52 VBRS-Richtlinien).