Zwar ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren, allerdings erscheinen die von der Vorinstanz dafür veranschlagten 35 Tage als entschieden zu milde in Anbetracht der VBRS-Richtlinien. Sein Vorgehen sowie seine Rolle gingen über den von den Richtlinien beschriebenen Referenzsachverhalt hinaus, weshalb sich hierfür eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigt, welche im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, asperierend berücksichtigt wird. 9.2.6 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das WG (objektive Tatkomponenten)