Verglichen damit gab es vorliegend etliche Beteiligte, wobei eine Person nicht unwesentliche Verletzungen davon trug. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte eine treibende, aktive Rolle innehatte und zudem ein offenes Messer in der Hand hielt, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Zwar ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren, allerdings erscheinen die von der Vorinstanz dafür veranschlagten 35 Tage als entschieden zu milde in Anbetracht der VBRS-Richtlinien.