9.2.5 Asperation für den Schuldspruch wegen Raufhandels (objektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte beteiligte sich am 25. August 2019 an einem Raufhandel, wobei noch zwölf weitere Teilnehmer involviert waren (Ziff. 4. des erstinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte schlug dabei AM.________ mehrfach mit der Faust. Zudem hielt er im Rahmen der Auseinandersetzung ein Schmetterlingsmesser geöffnet in der Hand, wobei er das Messer nicht einsetzte. Auslöser der Schlägerei war eine vorgängige Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und einem weiteren Teilnehmer. Anlässlich dieser Auseinandersetzung wurde AM.