Schwerer wiegt das Verschulden hingegen beim unberechtigten Betreten der Familienwohnung, weshalb sich hierfür eine höhere Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe rechtfertigt. Weil die Hausfriedensbrüche wiederum in einem engen Sachzusammenhang mit den Diebstählen stehen, ist die Strafe für die sieben Hausfriedensbrüche von insgesamt 160 Tagen mit einem Asperationsfaktor von 1/2, d.h. im Umfang von 80 Tagen Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen. 9.2.5 Asperation für den Schuldspruch wegen Raufhandels (objektive Tatkomponenten)