19 denen der Beschuldigte in Geschäfts- und Freizeiträumlichkeiten eindrang sowie in einem Fall, bei welchem er eine umfriedete Terrasse eines Einfamilienhauses betrat, eine Freiheitsstrafe von jeweils 20 Tage angemessen (insgesamt ausmachend 120 Tage). Schwerer wiegt das Verschulden hingegen beim unberechtigten Betreten der Familienwohnung, weshalb sich hierfür eine höhere Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe rechtfertigt.