3.6. des erstinstanzlichen Urteils) und am 15. September 2019 (Ziff. 3.12. des erstinstanzlichen Urteils) jeweils einen Hausfriedensbruch, wobei er fünfmal Geschäfts-/Freizeitlokalitäten und zweimal Privatwohnungen bzw. einmal eine umfriedete Terrasse eines Einfamilienhauses unberechtigterweise betrat. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Dabei handelte es sich um notwendige Begleiterscheinungen der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass gerade die Verletzung des Hausrechts bei Geschädigten oft nachhaltige Spuren hinterlässt.