Vielmehr erscheint hier eine Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Weil die Sachbeschädigungen – wie einleitend bemerkt – Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen und folglich eng mit diesem zusammenhängen, werden die Sachbeschädigungen im Rahmen der Asperation mit einem Faktor 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin insgesamt 90 Tage Freiheitsstrafe (30 Tage x 1/2 [Asperationsfaktor] x 6 [Sachbeschädigungen]) asperierend berücksichtigt. 9.2.4 Asperation für die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (objektive Tatkomponenten)