Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen. Erst dadurch konnte der Diebstahl – teilweise jedenfalls – überhaupt verübt werden. Der Beschuldigte richtete dabei keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der für den angedachten Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. Das Verschulden ist daher für jede einzelne Sachbeschädigung als leicht zu qualifizieren.