2.8. des erstinstanzlichen Urteils) jeweils eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Vereins, einer Gemeinde oder eines Unternehmens, wobei sich der Sachschaden jeweils im Bereich von CHF 1'000.00 und CHF 3'687.60 bewegte. Insgesamt resultierte dadurch ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 10'382.95. Gemäss den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen beschädigte der Beschuldigte zwecks gewerbsmässigen Diebstahls insbesondere Fenster- oder Türscheiben sowie eine Kasse, einen Schrank, ein Schloss, eine Gefriertruhe, eine Türverriegelung samt Druckplatte der Alarmanlage und eine Eingangstüre.