9.2.1 Methodik Um die Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafandrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., N. 541). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte sechs Sachbeschädigungen (Ziff. 2.2.-2.6. und Ziff. 2.8. des erstinstanzlichen Urteils), sieben Hausfriedensbrüche (Ziff. 3.1.-3.6. und Ziff.