Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 – beging, nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen sein und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe bestimmt. In einem weiteren Schritt wird schliesslich die Strafe für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil beging, zu bestimmen sein. Die ausgefällten Strafen sind anschliessend zu addieren.