49 Abs. 2 StGB vor. Weil das Erfordernis der Gleichartigkeit der Strafe nur in Bezug auf das Urteil vom 13. November 2019 erfüllt ist – der Beschuldigte wurde damals unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen verurteilt – ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019. Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 – beging, nach den Grundsätzen von Art.