Der Beschuldigte beging den gewerbsmässigen Diebstahl (mehrfach und teilweise als Versuch begangen), die Sachbeschädigung (mehrfach und teilweise als Versuch begangen), den Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), den Raufhandel, die Widerhandlung gegen das WG und das AIG teilweise vor und teilweise nach dem rechtskräftigen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 und dem rechtskräftigen Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 18. November 2019. Entsprechend liegt eine Konstellation der teilweisen retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor.