erstinstanzlich angeordnet wurde bzw. diese nicht angefochten ist, vermag an der mutmasslichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nichts zu ändern. Im Übrigen wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe – auch für die Delikte, die grundsätzlich alternativ mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten – auch vom Beschuldigten nicht beanstandet bzw. ist bereits erstinstanzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe beantragt worden (vgl. pag. 1122). Im Übrigen geht der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).