41 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz aufgelisteten Vorstrafen sind ein Faktor, der für die Wahl der Freiheitsstrafe spricht. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vor dem vorliegenden Verfahren einzig am 26. April 2019 einen Tag in der vorläufigen Festnahme befand (vgl. Vorakten pag. 1569) und für die Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tage der bedingte Strafvollzug gewährt wurde; ansonsten wurde der Beschuldigte einzig zu Geldstra-