Freiheitsstrafen sollen danach in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offen stehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen).