Diese Vorstrafen und das nun vorliegende Verfahren zeigen anschaulich auf, dass sich A.________ kaum von Strafen abhalten liess. Im Gegenteil: Es ging sofort und unmittelbar nach einem Urteil weiter; sehr oft auch auf einschlägigen Gebieten. Angesichts dieses Umstandes erscheint es dem Gericht - auch mit Blick auf das vorliegende Hauptdelikt, den gewerbsmässigen Diebstahl - weder möglich noch zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen. Dies bedeutet folglich, dass bei sämtlichen Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird.