Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146, Regeste). Konkret hat das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe.