Hat das urteilende Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, so hat es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Regeste). 7.4 Widerruf und Gesamtstrafenbildung