49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. auch Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern [SK 18 495] vom 19. Dezember 2019).