Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Im Übrigen verwies die Vorinstanz richtigerweise auf BGE 123 IV 113: Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf, wenn der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht und er dabei gewerbsmässig handelt (pag. 1213; S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).