13 nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 7.2 Versuch und Vollendung Ist ein (teilweise) versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe (objektive und subjektive Tatschwere) für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art.