Allerdings finden sich an verschiedenen Orten verstreut entsprechende Ausführungen, auch in Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz (Teilzusatzstrafe), die Gesamtstrafenbildung (unter Verzicht der Anwendung des gemässigten Asperationsprinzips bzw. der sinngemässen Anwendung der entsprechenden Bestimmung) sowie betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochene Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019. Es rechtfertigt sich daher, diesen Teil neu zu verfassen.